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Allgemeine Verkaufsbedingungen der Ganz + Co. GmbH
1. Allgemeines
Abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich festgehalten und von der Ganz+Co.GmbH auch schriftlich bestätigt
wurden. Besteht zwischen der Ganz+Co.GmbH und dem Käufer eine mehr als 6-monatige Geschäftsbeziehung, so gelten diese dem Käufer nachweislich zur Kenntnis
gebrachten Allgemeinen Verkaufsbedingungen auch für sämtliche künftigen Geschäfte zwischen den Vertragspartnern, auch wenn im Einzelfall diese Allgemeinen
Verkaufsbedingungen nicht ausdrücklich als Vertragsbestandteil bezeichnet sind.
Die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers auf dessen Bestellscheinen, Fakturen, Lieferscheinen udgl. wird ausdrücklich ausgeschlossen. Sollten
einzelne dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
2. Kaufpreis
Sämtliche Verkaufspreise verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer und abgeholt ab Hohenems bzw. ab einem mit dem Kunden vereinbarten anderen Auslieferungslager.
Preisänderungen gegenüber der Preisliste oder den in der Ausstellung ausgezeichneten Preisen bleiben ausdrücklich vorbehalten, falls bis zur Lieferung die Preise
der Unterlieferanten und/oder Hersteller, Zolltarife, Wechselkurse, Einfuhr- und Mehrwertsteuern erhöht oder neue Steuern oder Gebühren eingeführt werden. Offerten
sind verbindlich für die Dauer der Gültigkeit der Offerte. Fehlt eine Angabe, so ist sie 60 Tage lang verbindlich. Offerierte Preise beziehen sich immer auf die
offerierte Menge.
3. Transport und Übergang der Gefahr
Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, reisen alle Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über,
sobald dieser die Ware im Lager übernimmt oder die Ganz+Co.GmbH die Ware dem Spediteur (Bahn, Post, Transportunternehmer etc.) übergibt. Der Abschluss einer
allfälligen Versicherung ist Sache des Käufers.
Ist im Einzelfall die Lieferung durch die Ganz+Co.GmbH verabredet, so geht das Risiko auf den Käufer über, sobald die Ware am Bestimmungsort eintrifft. Der Ablad
geht zulasten und auf Risiko des Käufers. Muss eine Ware für den Käufer speziell angefertigt werden und ist nichts anderes schriftlich verabredet, so geht das Risiko
für Verlust und Beschädigung auf den Käufer über, sobald die Ganz+Co.GmbH die Ware dem Käufer zur Abholung angezeigt hat.
4. Transportschäden
Bei Abholung der Ware im Lager der Ganz+Co.GmbH hat der Käufer vor Übernahme der Ware deren Unversehrtheit zu prüfen. Bei Lieferung der Ware durch einen
Spediteur oder durch die Ganz+Co.GmbH hat der Kunde die Ware vor dem Ablad auf deren Unversehrtheit zu prüfen und allfällige Schäden noch vor dem Ablad beim
Spediteur bzw. beim Chauffeur der Ganz+Co.GmbH zu rügen. Erfolgt keine Rüge vor Übernahme der Ware im Lager bzw. vor dem Ablad der Ware bei der Lieferung der
Ware durch einen Spediteur bzw. die Ganz+Co.GmbH, gilt die Ware als unversehrt übergeben.
5. Erfüllung der Lieferpflicht durch die Ganz + Co. GmbH
Sofern nicht schriftlich etwas anderes verabredet wird, holt der Käufer die Ware im Lager der Ganz+Co.GmbH bzw. in einem anderen mit dem Kunden vereinbarten Lager
ab. Der Vertrag gilt als erfüllt, sobald die Ganz+Co.GmbH dem Käufer die Ware erstmals zur Abholung anzeigt. Ist verabredet, dass die Ganz+Co.GmbH einem Spediteur
(Bahn, Post, Transportunternehmer etc.) zu übergeben hat, so gilt der Vertrag als erfüllt, sobald die Ganz+Co.GmbH die Ware erstmals dem Spediteur übergibt. Ist
verabredet, dass die Ganz+Co.GmbH die Ware selbst liefert, so gilt der Vertrag als erfüllt, sobald die Ganz+Co.GmbH die Ware am Bestimmungsort erstmals zum Ablad
bereit hält und dies dem Käufer erstmals anzeigt. Wenn ein Lieferant der Ganz & Co.GmbH vor Erfüllung seiner Lieferverpflichtungen in Konkurs oder unter Gläubigerschutz
fällt, so ist die Ganz & Co.GmbH berechtigt aber nicht verpflichtet, gleichwertige Ware von einem Drittanbieter zu liefern. Preisänderungen bleiben ausdrücklich
vorbehalten.
6. Lieferfrist
Die Liefertermine werden nach bestem Vermögen eingehalten. Verspätet sich die Lieferfrist aus Gründen, die die Ganz+Co.GmbH nicht zu vertreten hat, so verschiebt
sich der Liefertermin entsprechend. Die Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Käufer weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Verweigerung der Annahme noch
zu Schadenersatz.
7. Gewährleistung / Mängelrüge / Schadenersatz
7.1 Für Verbraucher im Sinne des KSchG gelten diese gesetzlichen Gewährleistungsregeln.
7.2 Ist der Kunde kein Verbraucher im Sinne des KSchG werden die gesetzlichen Gewährleistungen wie folgt modifiziert:
Die Gewährleistungspflicht beträgt sechs Monate. Der Käufer hat die Ware sofort nach dem Empfang zu prüfen und festgestellte Mängel anzuzeigen (Mängelrüge).
Mängelrügen sind mit Ausnahme von Transportschäden, die sofort zu rügen sind, innert 3 Arbeitstagen nach Empfang der Ware und in jedem Fall vor deren Weiterverarbeitung
schriftlich zu erheben. Unterbleibt die rechtzeitige Mängelrüge, ist die Mängelhaftung (auch aus dem Titel des Schadenersatzes) ausgeschlossen. Nachweisbar
fehlerhaftes oder den Abmachungen nicht entsprechendes Material wird innert angemessener Frist ersetzt oder nachgebessert. Darüber hinaus kann die
Ganz+Co.GmbH Gewährleistungsansprüche nach ihrer Wahl auch durch Preisminderung erfüllen. Jegliche weiteren Ansprüche, insbesondere Wandlungsansprüche
sind ausgeschlossen.
7.3 Schadenersatzpflichtig wird die Ganz+Co.GmbH nur, wenn ihr zumindest grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
7.4 Herstellungsbedingte Abweichungen in Farbe, Grösse (Nuance und Kaliber) etc. können nicht beanstandet werden, sofern die üblichen Toleranzen eingehalten sind. Je nach Produkt sind grössere Abweichungen zwischen Muster und geliefertem Material möglich.
8. Gebrauchsanweisungen
Informationen und Gebrauchsanweisungen der Hersteller sind unbedingt zu beachten. Andernfalls verfallen sämtliche Garantie- und Schadenersatzansprüche.
9. Retouren
Es kann nur kurante Lagerware in sauberen, ungeöffneten Originalverpackungen zurückgenommen werden. Die Rücksendung hat innert eines Monats ab Bezugsdatum
zu erfolgen. Sollte in der Zwischenzeit die Nuance ausverkauft sein, werden keine Retouren entgegen genommen. Bei einer Retoure wird der Kaufpreis mit einem Abzug
von mindestens 20% wieder gutgeschrieben. Keine Rücknahme erfolgt bei Artikeln, welche auftragsbezogen direkt ab Werk (Werksware) bestellt werden mussten.
10. Verpackungsmaterial
Verpackungsmaterial und Paletten werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, extra berechnet und sind mit der Warenrechnung zu bezahlen. Von uns gelieferte und
verrechnete, in gutem Zustand und franko retournierte Verpackungsmaterialien werden gutgeschrieben, abzüglich eines allfälligen Manipulationsbeitrages. Verpackungsmaterial
und Paletten sind weder rabatt- noch skontierberechtigt.
11. Zahlungsbedingungen
Sofern nichts anderes schriftlich verabredet worden ist, ist der Rechnungsbetrag innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zur Zahlung fällig. Falls der Käufer den
geschuldeten Kaufpreis nicht innert der vereinbarten Zahlungsfrist bezahlt, befindet er sich ohne weitere Mahnung im Schuldnerverzug und ist verpflichtet, Verzugszinsen
von 6% ab Fälligkeitsdatum zu bezahlen. Der Käufer anerkennt, der Ganz+Co.GmbH den unterzeichneten Kaufpreis zu schulden.
Der Käufer ist nicht berechtigt, etwaige Forderungen gegen die Ganz+Co.GmbH mit der der Ganz+Co.GmbH gegen ihn zustehenden Kaufpreisforderungen aufzurechnen.
Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, auch wenn sie durch den Käufer zum Ausgleich für Rechnungen jüngeren Datums vorgesehen
sind.
Hat die Ganz+Co.GmbH gegen den Käufer gerichtlich vorzugehen, fällt der Käufer in Konkurs oder wird ihm Nachlassstundung gewährt, fallen sämtliche Rabatte und
weiteren Vergünstigungen weg und sämtliche offenen Lieferungen und Fakturen sind zur Zahlung fällig. Zahlungserfahrungen können Datenbankanbietern für Kreditinformationen
zur Verfügung gestellt werden.
12. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und allfälliger mit dem gegenständlichen Verkaufsgeschäft zusammenhängenden Forderungen im
Eigentum der Ganz+Co.GmbH.
13. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Anwendbar ist österreichisches Recht. Die Anwendung des Wiener Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen
Warenkauf ist ausgeschlossen.
Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich für sämtliche aus diesem Vertrag resultierenden Streitigkeiten die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Landesgerichtes
Feldkirch. Soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften die sachliche Zuständigkeit des Landesgerichtes Feldkirch nicht bestünde, wird für diesen Fall die örtliche und
sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Feldkirch vereinbart.
Hohenems, 1.1.2011
Ganz + Co.GmbH, 6845 Hohenems

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