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Allgemeine Verkaufsbedingungen der Ganz & Co. AG
1. Kaufpreis Sämtliche Verkaufspreise verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer und abgeholt ab Lager St. Gallen bzw. ab einem mit dem Kunden vereinbarten
anderen Auslieferungslager. Preisänderungen gegenüber der Preisliste oder den in der Ausstellung ausgezeichneten Preisen bleiben ausdrücklich
vorbehalten, falls bis zur Lieferung die Preise der Unterlieferanten und/oder Hersteller, Zolltarife, Wechselkurse, Einfuhr- und Mehrwertsteuern
erhöht oder neue Steuern oder Gebühren eingeführt werden. Offerten sind verbindlich für die Dauer der Gültigkeit der Offerte. Fehlt eine Angabe,
ist sie 60 Tage lang verbindlich. Offerierte Preise beziehen sich immer auf die offerierte Menge.
2. Transport und Übergang der Gefahr
Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, reisen alle Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht auf den
Käufer über, sobald dieser die Ware im Lager übernimmt oder die Ganz & Co. AG die Ware dem Spediteur (Bahn, Post, Transportunternehmer etc.)
übergibt. Der Abschluss einer allfälligen Versicherung ist Sache des Käufers.
Ist im Einzelfall die Lieferung durch die Ganz & Co. AG verabredet, so geht das Risiko auf den Käufer über, sobald die Ware am Bestimmungsort
eintrifft. Der Ablad geht zulasten und auf Risiko des Käufers. Muss eine Ware für den Käufer speziell angefertigt werden und ist nichts anderes
schriftlich verabredet, so geht das Risiko für Verlust und Beschädigung auf den Käufer über, sobald die Ganz & Co. AG die Ware dem Käufer zur
Abholung angezeigt hat.
3. Transportschäden
Bei Abholung der Ware im Lager der Ganz & Co. AG hat der Käufer vor Übernahme der Ware deren Unversehrtheit zu prüfen. Bei Lieferung der Ware
durch einen Spediteur oder durch die Ganz & Co. AG hat der Kunde die Ware vor dem Ablad auf deren Unversehrtheit zu prüfen und allfällige Schäden
noch vor dem Ablad beim Spediteur bzw. beim Chauffeur der Ganz & Co. AG zu rügen. Erfolgt keine Rüge vor Übernahme der Ware im Lager
bzw. vor dem Ablad der Ware bei der Lieferung der Ware durch einen Spediteur bzw. die Ganz & Co. AG, gilt die Ware als unversehrt übergeben.
4. Erfüllung der Lieferpflicht durch die Ganz AG
Sofern nicht schriftlich etwas anderes verabredet wird, holt der Käufer die Ware im Lager der Ganz & Co. AG in St. Gallen bzw. in einem anderen mit
dem Kunden vereinbarten Lager. Der Vertrag gilt als erfüllt, sobald die Ganz & Co. AG dem Käufer die Ware erstmals zur Abholung anzeigt. Ist verabredet,
dass die Ganz & Co. AG einem Spediteur (Bahn, Post, Transportunternehmer etc.) zu übergeben hat, so gilt der Vertrag als erfüllt, sobald die
Ganz & Co. AG die Ware erstmals dem Spediteur übergibt. Ist verabredet, dass die Ganz & Co. AG die Ware selbst liefert, so gilt der Vertrag als
erfüllt, sobald die Ganz & Co. AG die Ware am Bestimmungsort erstmals zum Ablad bereit hält und dies dem Käufer erstmals anzeigt.
Wenn ein Lieferant der Ganz & Co. AG vor Erfüllung seiner Lieferverpflichtungen in Konkurs oder unter Gläubigerschutz fällt, so ist die Ganz & Co. AG
berechtigt aber nicht verpflichtet, gleichwertige Ware von einem Drittanbieter zu liefern. Preisänderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
5. Lieferfrist
Die Liefertermine werden nach bestem Vermögen eingehalten. Verspätet sich die Lieferfrist aus Gründen, die die Ganz & Co. AG nicht zu vertreten
hat, so verschiebt sich der Liefertermin entsprechend. Die Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Käufer weder zum Rücktritt vom Vertrag noch
zur Verweigerung der Annahme noch zu Schadenersatz.
6. Mängelrüge
Der Käufer soll die Ware sofort nach dem Empfang prüfen. Allfällige Mängelrügen sind mit Ausnahme von Transportschäden, die sofort zu rügen sind,
innert 3 Arbeitstagen nach Empfang der Ware und in jedem Fall vor deren Weiterverarbeitung schriftlich zu erheben. Unterbleibt die rechtzeitige
Mängelrüge, ist jede Mängelhaftung ausgeschlossen.
Nachweisbar fehlerhaftes oder den Abmachungen nicht entsprechendes Material wird innert angemessener Frist ersetzt oder nachgebessert. Jegliche
weiteren Ansprüche, insbesondere Wandelungs- und Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
Herstellungsbedingte Abweichungen in Farbe, Grösse (Nuance und Kaliber) etc. können nicht beanstandet werden, sofern die üblichen Toleranzen
eingehalten sind (SIA 248: 2006). Je nach Produkt sind grössere Abweichungen zwischen Muster und geliefertem Material möglich.
7. Gebrauchsanweisungen
Informationen und Gebrauchsanweisungen der Hersteller sind unbedingt zu beachten. Andernfalls verfallen sämtliche Garantie- und Schadenersatzansprüche.
8. Retouren
Es kann nur kurante Lagerware in sauberen, ungeöffneten Originalverpackungen zurückgenommen werden. Die Rückgabe hat innert einem Monat ab
Bezugsdatum zu erfolgen. Sollte in der Zwischenzeit die Nuance ausverkauft sein, werden keine Retouren entgegen genommen. Bei einer Retoure
wird der Kaufpreis mit einem Abzug von mindestens 20% wieder gutgeschrieben. Keine Rücknahme erfolgt bei Artikeln, welche auftragsbezogen direkt
ab Werk (Werksware) bestellt werden mussten.
9. Verpackungsmaterial
Verpackungsmaterial und Paletten werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, extra berechnet und sind mit der Warenrechnung zu bezahlen. Von
uns gelieferte und verrechnete, in gutem Zustand und franko retournierte Verpackungsmaterialien werden gutgeschrieben, abzüglich eines allfälligen
Manipulationsbeitrages. Verpackungsmaterial und Paletten sind weder rabatt- noch skontierberechtigt.
10. Zahlungsbedingungen
Sofern nichts anderes schriftlich verabredet worden ist, ist der Rechnungsbetrag innert 30 Tagen netto zur Zahlung fällig. Bei Verzug bezahlt der
Käufer einen Verzugszins von 6% ab Fälligkeitsdatum. Der Käufer anerkennt, der Ganz & Co. AG den unterzeichneten Kaufpreis zu schulden. Der
unterzeichnete Kauf- bzw. Werkvertrag wie auch eine nicht innert fünf Tagen widerrufene Auftragsbestätigung gelten als Schuldanerkennungen gemäss
Art. 82 SchKG.
Hat die Ganz & Co. AG den Käufer zu betreiben, fällt der Käufer in Konkurs oder wird ihm Nachlassstundung gewährt, fallen sämtliche Rabatte und
weiteren Vergünstigungen auf sämtlichen offenen Lieferungen und Forderungen weg und sämtliche offenen Lieferungen und Fakturen sind zur Zahlung
fällig. Zahlungserfahrungen können Datenbankanbietern für Kreditinformationen zur Verfügung gestellt werden.
11. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Auseinandersetzungen zwischen den Parteien ist St. Gallen. Anwendbar ist einzig schweizerisches
Recht, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechtes.
Wohnt eine Partei im Ausland oder verlegt sie ihren Sitz ins Ausland, wählt diese zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten als Spezialdomizil i.S.v. Art. 50
SchKG St. Gallen.
St. Gallen, 1. Januar 2011
Ganz & Co. AG, 9016 St. Gallen

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