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Allgemeine Verkaufsbedingungen der Ganz AG

1. Kaufpreis
Sämtliche Verkaufspreise verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer und abgeholt ab Lager Schaan bzw. ab einem mit dem Kunden vereinbarten anderen Auslieferungslager. Preisänderungen gegenüber der Preisliste oder den in der Ausstellung ausgezeichneten Preisen bleiben ausdrücklich vorbehalten, falls bis zur Lieferung die Preise der Unterlieferanten und/oder Hersteller, Zolltarife, Wechselkurse, Einfuhr- und Mehrwertsteuern erhöht oder neue Steuern oder Gebühren eingeführt werden. Offerten sind verbindlich für die Dauer der Gültigkeit der Offerte. Fehlt eine Angabe, ist sie 60 Tage lang verbindlich. Offerierte Preise beziehen sich immer auf die offerierte Menge.

2. Transport und Übergang der Gefahr
Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, reisen alle Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald dieser die Ware im Lager übernimmt oder die Ganz AG die Ware dem Spediteur (Bahn, Post, Transportunternehmer etc.) übergibt. Der Abschluss einer allfälligen Versicherung ist Sache des Käufers.

Ist im Einzelfall die Lieferung durch die Ganz AG verabredet, so geht das Risiko auf den Käufer über, sobald die Ware am Bestimmungsort eintrifft. Der Ablad geht zulasten und auf Risiko des Käufers. Muss eine Ware für den Käufer speziell angefertigt werden und ist nichts anderes schriftlich verabredet, so geht das Risiko für Verlust und Beschädigung auf den Käufer über, sobald die Ganz AG die Ware dem Käufer zur Abholung angezeigt hat.

3. Transportschäden
Bei Abholung der Ware im Lager der Ganz AG hat der Käufer vor Übernahme der Ware deren Unversehrtheit zu prüfen. Bei Lieferung der Ware durch einen Spediteur oder durch die Ganz AG hat der Kunde die Ware vor dem Ablad auf deren Unversehrtheit zu prüfen und allfällige Schäden noch vor dem Ablad beim Spediteur bzw. beim Chauffeur der Ganz AG zu rügen. Erfolgt keine Rüge vor Übernahme der Ware im Lager bzw. vor dem Ablad der Ware bei der Lieferung der Ware durch einen Spediteur bzw. die Ganz AG, gilt die Ware als unversehrt übergeben.

4. Erfüllung der Lieferpflicht durch die Ganz AG
Sofern nicht schriftlich etwas anderes verabredet wird, holt der Käufer die Ware im Lager der Ganz AG in Schaan bzw. in einem anderen mit dem Kunden vereinbarten Lager ab. Der Vertrag gilt als erfüllt, sobald die Ganz AG dem Käufer die Ware erstmals zur Abholung anzeigt. Ist verabredet, dass die Ganz AG einem Spediteur (Bahn, Post, Transportunternehmer etc.) zu übergeben hat, so gilt der Vertrag als erfüllt, sobald die Ganz AG die Ware erstmals dem Spediteur übergibt. Ist verabredet, dass die Ganz AG die Ware selbst liefert, so gilt der Vertrag als erfüllt, sobald die Ganz AG die Ware am Bestimmungsort erstmals zum Ablad bereit hält und dies dem Käufer erstmals anzeigt.
Wenn ein Lieferant der Ganz AG vor Erfüllung seiner Lieferverpflichtungen in Konkurs oder unter Gläubigerschutz fällt, so ist die Ganz AG berechtigt aber nicht verpflichtet, gleichwertige Ware von einem Drittanbieter zu liefern. Preisänderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

5. Lieferfrist
Die Liefertermine werden nach bestem Vermögen eingehalten. Verspätet sich die Lieferfrist aus Gründen, die die Ganz & Co. AG nicht zu vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin entsprechend. Die Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Käufer weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Verweigerung der Annahme noch zu Schadenersatz.

6. Mängelrüge
Der Käufer soll die Ware sofort nach dem Empfang prüfen. Allfällige Mängelrügen sind mit Ausnahme von Transportschäden, die sofort zu rügen sind, innert 3 Arbeitstagen nach Empfang der Ware und in jedem Fall vor deren Weiterverarbeitung schriftlich zu erheben. Unterbleibt die rechtzeitige Mängelrüge, ist jede Mängelhaftung ausgeschlossen.

Nachweisbar fehlerhaftes oder den Abmachungen nicht entsprechendes Material wird innert angemessener Frist ersetzt oder nachgebessert. Jegliche weiteren Ansprüche, insbesondere Wandelungs- und Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

Herstellungsbedingte Abweichungen in Farbe, Grösse (Nuance und Kaliber) etc. können nicht beanstandet werden, sofern die üblichen Toleranzen eingehalten sind (SIA 248: 2006). Je nach Produkt sind grössere Abweichungen zwischen Muster und geliefertem Material möglich.

7. Gebrauchsanweisungen
Informationen und Gebrauchsanweisungen der Hersteller sind unbedingt zu beachten. Andernfalls verfallen sämtliche Garantie- und Schadenersatzansprüche.

8. Retouren
Es kann nur kurante Lagerware in sauberen, ungeöffneten Originalverpackungen zurückgenommen werden. Die Rücksendung hat innert einem Monat ab Bezugsdatum zu erfolgen. Sollte in der Zwischenzeit die Nuance ausverkauft sein, werden keine Retouren entgegen genommen. Bei einer Retoure wird der Kaufpreis mit einem Abzug von mindestens 20% wieder gutgeschrieben. Keine Rücknahme erfolgt bei Artikeln, welche auftragsbezogen direkt ab Werk (Werksware) bestellt werden mussten.

9. Verpackungsmaterial
Verpackungsmaterial und Paletten werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, extra berechnet und sind mit der Warenrechnung zu bezahlen. Von uns gelieferte und verrechnete, in gutem Zustand und franko retournierte Verpackungsmaterialien werden gutgeschrieben, abzüglich eines allfälligen Manipulationsbeitrages. Verpackungsmaterial und Paletten sind weder rabatt- noch skontierberechtigt.

10. Zahlungsbedingungen
Sofern nichts anderes schriftlich verabredet worden ist, ist der Rechnungsbetrag innert 30 Tagen netto zur Zahlung fällig. Falls der Verkäufer den geschuldeten Kaufpreis nicht innert der vereinbarten Zahlungsfrist bezahlt, befindet er sich ohne weitere Mahnung im Schuldnerverzug und ist verpflichtet, Verzugszinsen von 6% ab Fälligkeitsdatum zu bezahlen. Der Käufer anerkennt, der Ganz AG den unterzeichneten Kaufpreis zu schulden. Der unterzeichnete Kauf- bzw. Werkvertrag wie auch eine nicht innert fünf Tagen widerrufene Auftragsbestätigung gelten als Schuldanerkennungen gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. b RSO.

Hat die Ganz AG gegen den Käufer gerichtlich vorzugehen, fällt der Käufer in Konkurs oder wird ihm Nachlassstundung gewährt, fallen sämtliche Rabatte und weiteren Vergünstigungen weg und sämtliche offenen Lieferungen und Fakturen sind zur Zahlung fällig. Zahlungserfahrungen können Datenbankanbietern für Kreditinformationen zur Verfügung gestellt werden.

11. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Anwendbar ist liechtensteinisches Recht.
Für allfällige Streitigkeiten aus oder um den Bestand dieses Rechtsverhältnisses anerkennen sowohl die Ganz AG als auch der Käufer nebst ihrem ordentlichen Gerichtsstand den Gerichtsstand Vaduz als Wahlgerichtsstand.

Schaan, 1. Januar 2011
Ganz AG, 9494 Schaan